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Unsere aktuellen Neuigkeiten für Sie

 

 

 06.05.2023

Leitfaden zur Umsetzung der

Mehrwegangebotpflicht

nach

§§ 33, 34 Verpackungsgesetz (VerpackG)

Hier zum Nachlesen.

  laga-leitfaden-mw-pflicht.pdf

Liebe Kunden, geehrte Partner der Fa. MB-Hygienemanagement,

 

die Welt ist in Aufruhr, die Menschen sind verunsichert und auch die Gewerbetreibenden sehen sich einer nicht vorhersehbaren Zukunft gegenüber. Viele Kunden sparen und möchten sich für weitere schwierige Zeiten wappnen. Dies alles sind Gründe, die die Einkaufspreise in die Höhe treiben und gleichzeitig die Umsätze stagnieren, wenn nicht sogar fallen lassen.

In diesen Zeiten möchten wir unser Verständnis für die Situation unserer Kunden unterstreichen und uns für ihre Partnerschaft und die vertrauensvolle Zusammenarbeit bedanken. Dies tun wir, indem wir uns nicht an der nach oben zeigenden Preisspirale beteiligen. Wir möchten Ihnen auch in Zukunft ein verlässlicher Berater sein und garantieren Ihnen hiermit eine Preisstabilität, mindestens für die nächsten 12 Monate (09.2023).

Wir hoffen, damit einen kleinen Beitrag zur Planungssicherheit in ihrem Unternehmen zu geben und ein Signal zu setzen, um unsere Partnerschaft zu festigen.

Wir freuen uns auf eine weitere, langfristige Zusammenarbeit.

 

Ihr Team der Fa. MB-Hygienemanagement

Mehrwegpflicht ab 01.01.23!

Große Ereignisse werfen ihre Schatten voraus, aber auch (vermeintlich) kleine Ereignisse müssen gut vorbereitet werden.
Ab dem 01.01.23 tritt § 33 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft und das ist sicher eines der Ereignisse, die vorbereitet werden müssen.

Wer ab dem 01.01.23 als Letztvertreiber Lebensmittel in Einwegkunststoffverpackungen oder in Getränkebechern in Verkehr bringt, ist ab diesem Termin verpflichtet, auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Es lohnt sich jedoch, diesen Paragrafen genau zu lesen, denn zum Ersten sind nur Verpackungen aus Kunststoff betroffen (der klassische Pizzakarton fällt folglich nicht unter diese Regelung), zum Zweiten spielt bei der Ausgabe von Getränkebechern der Werkstoff keine Rolle, diese sind also in Gänze erfasst. Grundsätzlich ist aber zu beachten, dass alle diese Verpackungen nicht verboten sind, lediglich muss eine Alternative angeboten werden, die der Kunde bestellen kann, oder eben nicht.

Weiterhin soll hier der § 34 VerpackG genannt werden, die Kleinunternehmer mit einer Verkaufsfläche unter 80 Quadratmetern und mit weniger als 5 Beschäftigen von der „Mehrwegpflicht“ ausnimmt. Diese Unternehmer können die Mehrwegpflicht erfüllen, indem sie anbieten, auch kundeneigene Behälter zu befüllen.

Die Mehrwegalternative darf im Preis nicht teurer angeboten werden, als die Einwegverpackung und es muss auf die alternative Mehrwegverpackung deutlich hingewiesen werden. Hier schreibt das Gesetzt Informationstafeln oder -schilder in der Verkaufsstätte vor. Auch bei Angeboten, die über das Internet verbreitet werden, gilt diese Hinweispflicht. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist die Preisangabenverordnung, die fordert, dass der Preis der Ware ohne Pfand anzugeben ist, die Höhe des Pfandes (im Gesetz als „Rückerstattbare Sicherheit“ im § 7 PAngV geregelt) ist separat anzugeben.

Somit sind viele Unternehmer, insbesondere Kaffeebetriebe und Bäckereifilialen, bei denen das Kaffee To-Go-Geschäft, viel Umsatz generiert, betroffen und müssen sich auf diese Umstellung vorbereiten.

Wer keine eigenes Mehrwegsystem installieren möchte, hat die Möglichkeit sich an einen der vorhandenen Anbieter zu wenden, die bereits verbreitet sind und in vielfältigen Formaten Becher und Transportverpackungen anbieten. Neben der Verbreitung liefert sicher auch der Preis und die angebotenen Verpackungen Argumente für oder gegen den ein oder anderen Anbieter. Ansteigen in den Betrieben werden der Verwaltungs- und Lageraufwand, schließlich müssen Kassen programmiert werden, Lager umstrukturiert und das Personal im Umgang mit den neuen Gegenständen geschult werden.

Hier sind also kreative Lösungen gefragt, um mit der kommenden Situation umzugehen und der Aufwand, den die Einführung eines solchen Systems erfordert, sollte nicht unterschätzt werden.

Als Hygieneberater stehen wir Ihnen bei der Installation des von Ihnen einzuführenden Mehrwegsystems zur Verfügung und helfen Ihnen, Lösungen zu finden, die den hygienischen Anforderungen des Lebensmittelrechtes gerecht werden.

Sprechen Sie uns an, denn auch beim Thema „Mehrwegpflicht“ gilt:

Vorher an nachher denken!

Ihr Team der Fa. MB-Hygienemanagement

 

 

 

Änderung der Preisangabenverordnung
(PangV)

Mit der am 28.05.22 in Kraft tretenden Änderung der PangV setzt der deutsche Gesetzgeber einige überarbeitete EU-Richtlinien in deutsches Recht um.

Vorausschauend ist zu sagen, dass es sich bei den Änderungen in der Verordnung zum großen Teil um strukturelle Neuordnungen handelt, die einer besseren Lesbarkeit der Verordnung und einer besseren Auffindbarkeit der Themen dient, trotzdem wurden einige Neuheiten eingefügt, die Inverkehrbringer von Waren, also auch Lebensmitteln, beachten müssen.

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Preisermäßigungen
    Hierzu wird in § 11 PangV geregelt, dass bei Preisermäßigungen auch der vorherige Verkaufspreis anzugeben ist. Der „vorherige Verkaufspreis“ ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage. Somit sind Anpreisungen, wie z.B. „-30%“ oder „ 3 € billiger“ nicht rechtskonform. Wer allerdings einen günstigeren Preis aufruft, ohne den alten, höheren Preis zur Werbung zu nutzen, ist von der Pflicht befreit, da es sich dann nicht um eine Preisermäßigung, sondern um einen neuen Preis handelt.
    Hier gibt es eine wichtige Ausnahme für Waren, die wegen geringer Haltbarkeit oder Ablauf der Haltbarkeit von Verderb bedroht sind. Diese dürfen weiterhin um „50% reduziert“ werden. Unter diese Regelung fallen sicherlich Backwaren vom Vortag oder Fertigpackungen kurz vor Ende des MHD.
  • Grundpreisangabe
    Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ist an sich keine Neuigkeit, dieser muss weiterhin auf einen Blick mit dem Endpreis erkennbar sein, allerdings haben sich die Mengeneinheiten des Grundpreises geändert. Grundpreise für Waren in Fertigpackungen müssen zukünftig in Kilogramm oder Liter angegeben werden. Lediglich bei loser Ware kann alternativ der Grundpreis auch in 100 ml oder 100 g angegeben werden, wenn dies der Verkehrsauffassung entspricht. Somit kann z.B. ein Gewürzhändler, der seine Ware lose anbietet, den Grundpreis in 100 g angeben, da Gewürze üblicherweise in kleinen Mengen gekauft werden, sollte er die Gewürze jedoch in einer Fertigpackung anbieten, so muss er den Kilopreis als Grundpreisangabe wählen.
  • Rückerstattbare Sicherheit (Pfand)
    Die Angabe der Höhe des Pfandes wandert vom allgemeinen § 1 in den § 7 PangV, der diese Angabe zukünftig speziell regelt, Neuerungen ergeben sich dadurch jedoch nicht. Auch in Zukunft ist die Höhe des Pfandbetrages neben dem Gesamtpreis anzugeben. In der Berechnung des Grundpreises fließt der Pfandbetrag nicht mit ein.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben, sollten Sie uns weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen Themen der Lebensmittelhygiene oder den angrenzenden Rechtsgebieten stellen wollen, erreichen Sie uns über die bekannten Kontaktdaten.

 

Ihr Team der Fa. MB-Hygienemanagement

 

 

Hygienestammtisch „Online“ jeden 1. Montag im Monat

 

In großen Schritten gehen wir auf das Jahresende zu, die Tage werden nun auch merkbar kürzer, die Temperaturen gehen nach unten und die ersten Stände bieten Glühwein an. Damit es eine gute Gelegenheit gibt, Punsch, Glühwein oder Tee-Variationen in Gemeinschaft zu genießen, wird es ab Oktober einen, vom Fachkreis Lebensmittelhygiene organisierten online-Stammtisch geben, in welchem wir eure Fragen direkt beantworten, ihr Meinungen zu Themen oder Dokumenten einholen dürft, uns zu Fachthemen löchern könnt oder einfach nur mit uns zusammen ein heißes oder kaltes Getränk genießen und über das Thema Hygiene philosophieren dürft. Natürlich gibt es auch „Einzeltische“.

Save the date: jeder 1. Montag im Monat, ab 18:00Uhr

Hier schon einmal der Einwahllink: https://lecture.senfcall.de/seb-oye-mdo-121 zum Hygiene-Stammtisch.

Themenwünsche bitte gerne unten in die Kommentare.

#fklmh #respect_for_fo#hygiene #Hygienestammtisch

Natürlich ist die Teilnahme kostenlos.

Wir freuen uns auf Euch.

 

 

Neu in unserem Angebot:

 

MB-Hygienemanagement jetzt auch Online!!!

 

Ab sofort bieten wir unsere Schulungen auch Online an. Über ein WEBEX MEETING     moderieren wir die Schulung LIVE, zu einem mit Ihnen festgelegten Termin, genau wie in ihrem Betrieb vor Ort. Ihre Mitarbeiter*innen bekommen eine E-Mail und können ohne eine zusätzliche Software oder APP zu installieren, einfach durch Anklicken des Links, an der Schulung teilnehmen. Während der Veranstaltung (und auch danach) haben die Teilnehmer*innen die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Die Einwahl und Teilnahme sind absolut unkompliziert. Die Teilnahmebescheinigungen senden wir Ihnen anschließend zu.

Weiter haben wir mit der Onlineschulung eine Möglichkeit geschaffen, Mitarbeiter*innen die bei der Präsenzschulung nicht anwesend sein konnten, so einfach und kostengünstig nachzuschulen.

Ihre Vorteile: Keine Anfahrtskosten und coronakonform.

 

Neben den schon bekannten Schulungen bieten wir auch die jährlich geforderte

Arbeitssicherheitsunterweisung an. Sprechen Sie uns an und wir erweitern die

Hygieneschulung und Folgebelehrung nach IFSG ihrer Mitarbeiter um das Thema

Arbeitssicherheit.

 

 

https://mb-hygienemanagement.de/wp-content/uploads/2023/05/laga-leitfaden-mw-pflicht-230222_1683189914.pdf♦♦

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